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Verfassungsbeschwerde gegen Gesetz zum Verbot der Schlangenhaltung erfolglos

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  • Verfassungsbeschwerde gegen Gesetz zum Verbot der Schlangenhaltung erfolglos

    NTV berichtet auf seiner Homepage www.reptilia.de:
    Verfassungsbeschwerde gegen Gesetz zum Verbot der Schlangenhaltung erfolglos

    "Die Verfassungsbeschwerde eines Besitzers von giftigen Schlangen, der sich unmittelbar gegen das in Hessen geltende gesetzliche Verbot der Haltung gefährlicher Tiere wendet (siehe § 43a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG), wurde von der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen.
    Der Beschwerdeführer hat als Halter von Schlangen, die er bis 2007 angeschafft hatte, einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dem gesetzlichen Verbot der Haltung gefährlicher Tiere bei der zuständigen Behörde gestellt, über den bisher noch nicht entschieden ist.
    Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nahm diese Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, sondern verwies den Beschwerdeführer darauf, eine Klärung der Rechtslage zunächst durch die Fachgerichte zu suchen.
    Dies sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Tiere, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 9. Oktober 2007 bereits gehalten wurden, sind ohnehin von dem Haltungsverbot ausgenommen, wenn die Haltung bis spätestens zum 30. April 2008 der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt wurde. Soweit der Beschwerdeführer beabsichtigt, seine Schlangen sich fortpflanzen zu lassen oder weitere Tiere zu erwerben, kann er darauf verwiesen werden, sich hierfür vorab weiter um eine Ausnahmegenehmigung zu bemühen. Ausnahmen von dem Haltungsverbot können nach dem Gesetz zugelassen werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachgewiesen wird. Sollte der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfolglos bleiben, kann der Beschwerdeführer zunächst – auch vorläufigen und gegebenenfalls vorbeugenden – verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Er könne es schließlich auf zumutbare Weise vermeiden, dem Verbot zuwider zu handeln, sodass er nicht mit der Verhängung eines Bußgeldes rechnen muss. So könne er etwa eine Vermehrung der Schlangen durch entsprechende Getrennthaltung einstweilen unterbinden.


    URL: www.bundesverfassungsgericht.de
    Karlsruhe - Veröffentlicht von pressrelations, 16.12.2008
    Link zur Pressemitteilung:
    http://www.pressrelations.de/new/sta...r.cfm?r=350612
    "
    curiosity killed the cat

  • #2
    Na, dann ist ja nur zu hoffen, dass der Halter keine Schlangen hält welche Parthenogenese betreiben. :wub:
    Zuletzt geändert von H.S.; 18.12.2008, 15:00.
    AG Skinke!

    www.apopo.org - Räumkommando Riesenratte
    "We train rats to save lives" "Adopt a rat!"

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    • #3
      Jawollja nieder mit den Nachzuchten ,es leben die Wildfänge!!:wall:

      Öhm Parthenogenese bei Schlangen, gibts das wirklich?

      LG Silke

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      • #4
        Zitat von Sille Beitrag anzeigen

        Öhm Parthenogenese bei Schlangen, gibts das wirklich?

        LG Silke
        http://www.ms-verlag.de/index.php?88...t_products=660

        http://home.pcisys.net/~dlblanc/arti...enogenesis.php

        http://seh-herpetology.org/herpetolo...pages13-16.pdf
        AG Skinke!

        www.apopo.org - Räumkommando Riesenratte
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        • #5
          Ok offensichtlich ja.

          Danke schön.

          LG Silke

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          • #6
            Vielleicht gibts ja in absehbarer Zeit jemanden, der vernünftig vors BVerfG zieht und nicht auf gut Glück ohne die Verwaltungsgerichte vorher zu durchlaufen. :wall: Eine abstrakte Normenkontrolle durch das BVerfG gibt es für Einzelpersonen eben nicht in Deutschland.

            Der Beschluss darf jedenfalls nicht den falschen Eindruck vermitteln, dass dadurch irgend etwas entschieden wäre.

            Weiß jemand, ob es schon Urteile von hessischen Instanzgerichten gibt?

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            • #7
              Das Nirwana für "alle" könnte damit besiegelt sein...........
              DGHT- Kassel , AGAR- Hessen , EGSA und meine Thamnophis

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