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Unstimmigkeit §11/Börse/Gewerblicher Händler

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  • Unstimmigkeit §11/Börse/Gewerblicher Händler

    Hallo,

    ich habe zur zeit etwas "Unstimmigkeiten" mit meinem VetAmt.

    Auf meinem §11 stehen mehrere Möglichkeiten zum Beantragen:

    "Hiermit wird die Erlaubnis unter Widerrufsvorbehalt erteilt:

    1) zur gewerbsmäßigen Zucht, Haltung [...] und zum Handel von/mit Wirbeltieren.

    ...

    8) Tierbörsen zum Zwecke des Tauschs oder Verkaufs von Tieren durch Dritte durchzuführen.

    ... "

    Ich habe ein Ladengeschäft und fahre ab und zu auf Börsen. Ich veranstalte jedoch keine.

    Mein Kreuz auf dem Antrag/der Genehmigung ist nur bei 1) da ich der Meinung war/bin, dass 8) nur für Börsenveranstalter gilt und ich besagte "Dritte" bin, die dort verauft.

    Der Amtsveterinär der letzten Börse zeigte mich jedoch bei meinem zuständigen VetAmt an, die mir nun die Hölle heiß macht, was mir denn einfiele ohne entsprechende Genehmigung auf Börsen zu fahren. Nach Meinung beider Amtsveterinäre muss mein Kreuz bei 1) für den Laden UND 8) für die Teilnahme an Börsen sein.

    Lange Rede kurzer Sinn:

    1) Wer liegt falsch?
    2) Wo finde ich die gesetzliche Grundlage dazu?
    3) Ist es richtig, dass ich eine Genehmigung brauche (Tiertransportgenehmigung?) wenn ich weiter als 60km mit den Tieren durch die Gegend fahre?

    Vielen Dank.

    Nancy

  • #2
    Hallo Nancy,

    da ich mich im Tierschutzrecht leider auch nicht so gut auskenne, kann ich leider auch nur meine Interpretation darstellen. Für mich liest es sich definitiv so, als müsste man der Veranstalter der Börse sein. Ich habe aber im Netz eine Ausführung gefunden, die das ganze noch ergänzt. Im unten aufgeführten Link findest du deinen Punkt 8 im § 11 unter dem ersten Absatz als Punkt 2 wieder. Es gibt aber einen 3 Punkt, der sich auf den zweiten bezieht und ihn konkretisiert. Ich hoffe die nähere Erläuterung dort bringt dich ein wenig weiter.

    http://www.gesetze-im-internet.de/ti...012770972.html

    Edit: Achso, die gesetzliche Grundlage findet sich natürlich im Tierschutzgesetz wieder...
    Zuletzt geändert von Calle; 24.05.2010, 12:21. Grund: Edit

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    • #3
      Hallo,

      du hast die Erlaubnis, bis auf Weiteres Wirbeltiere zu verkaufen.

      Wo du das tust, in deinem LAden oder auf einer Börse, bleibt 100%ig dir überlassen.
      (So lesse ich das mit Jura-Vordiplom.)

      Gruss

      Andi

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      • #4
        Als Nichtjurist bist interpretiere ich das ganz klar so. dass du der 3. bist, du organisierst die Börse nicht sondern die Börse wird für dich als 3. organisiert.
        Das Problem ist nur, die Behörden nehmen sich das das Recht aus die Gestze nach eigenem Gutdünken auszulegen, und wenn die Eine es so auslegt, so fällt die Andere ihr nicht in den Rücken sondern übernimmt deren Auslegung, ergibt ja schliesslich mehr Geld und Arbeitsplätze und damit mehr Prestige.
        Falls du nicht klein beigeben willst, fordere eine rekursfähige Verfügung an(so wäre das in der CH).

        Ernst

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        • #5
          Hi,
          die Formulierung ist eindeutig: es wird vom "durchführen" einer "Börse" gesprochen, und nicht vom "besuchen", einer "Börse", und auch nicht vom "anbieten von Tieren als Dritter auf einer Börse".
          Das ist vielleicht den Mitarbeitern selbst nicht so klar, aber nun ist es zu spät zum zugeben.
          Ich persönlich würde mich an eine andere Istanz wenden, und dort ohne die Vorgeschichte nachfragen, wie es dort verstanden wird.
          Grüße,
          Matthias
          Von der Natur begeistert ..

          [Ehemals Alan Grant]

          DGHT-AG Einsteiger- und Jugendarbeit

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          • #6
            Hallihallo,

            da bin ich wieder, frisch aus 2 Tagen Pfingsturlaub

            Vielen lieben Dank für die Antworten. Genauso sehe ich das eben auch. Ich werde mich bei meiner Freundin (Amtsveterinärin bei einem anderen Bezirk) nochmal erkundigen und dann nochmals versuchen mit ihr zu reden.

            Weiß noch jemand etwas über oben angesprochene Transportgenehmigung zu berichten (existiert das wirklich so? Grenze von 60km? Wo beantragen?)? Nicht dass ich das vom Tisch habe und sie versucht über diesen Weg ihr Börsenverbot zu erwirken. Bisher hat meine Suche noch nichts ergeben.

            Vielen Dank

            Liebe Grüße
            Nancy

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            • #7
              Hallo,
              das mit den 60 km ist Unsinn. Ich rate dazu, von der entsprechenden Stelle eine Begründung sowie die Angabe der Rechtsgrundlage zu verlangen und im Falle einer Weigerung und Aufrechterhaltung der gesetzwidrigen Anordnung eine Dienstaufsichtsbeschwerde anzukündigen sowie gleichzeitig Name und Anschrift des zuständigen Dienstherrn anzufordern (zur Abgabe dieser Auskunft ist jeder Behördenvertreter verpflichtet). Das wirkt garantiert. Gruß
              Sven
              Jeder Mensch hat eine Wirbelsäule, aber nicht jeder hat ein Rückgrat.

              Bitte sehen Sie von privaten Anfragen zu Diskussionsthemen weitgehend ab und posten sie lieber im Forum bzw. bitte legen Sie es mir nicht als Arroganz oder Gleichgültigkeit aus, wenn ich sie nicht beantworte (n kann). Mir fehlt einfach die Zeit dazu.

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              • #8
                Hi,
                das mit der Entfernung is kein Murks, aber bezieht sich auf Tiertransporte von landwirtschaftlichen, sprich gewerblich genutzten Tiere und, soweit ich mich richtig erinnere, Versuchstiere.
                Bei Privathaltern ist das normalerweise kein Problem - theoretisch müsste es aber bei gewerblich orientierten Transporten zu Börsen eingehalten werden müssen.
                Grüße,
                Matthes
                Von der Natur begeistert ..

                [Ehemals Alan Grant]

                DGHT-AG Einsteiger- und Jugendarbeit

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                • #9
                  Ob das mit den 60 KM stimmt kann ich nicht sagen wohl aber das inzwischen einige Börsenbetreiber sogenannte Transportbescheinigungen etc. zum downloaden anbieten. Das Ganze bezieht sich wohl hierauf:

                  VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 DES RATES
                  vom 22. Dezember 2004
                  über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur
                  Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97

                  Gruß Malte
                  www.eurasia-snakes.de

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                  • #10
                    Zitat von Malte H. Beitrag anzeigen
                    Ob das mit den 60 KM stimmt kann ich nicht sagen wohl aber das inzwischen einige Börsenbetreiber sogenannte Transportbescheinigungen etc. zum downloaden anbieten. Das Ganze bezieht sich wohl hierauf:

                    VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 DES RATES
                    vom 22. Dezember 2004
                    über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur
                    Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97

                    Gruß Malte
                    Lustig, will ich sehen wie jeder Hundebesitzer eine Transportgenehmigung braucht wenn er mal mit Hund die Tante besucht oder in den Urlaub fährt...

                    Aber schickanieren kann man die ohne Lobby ja immer am Besten!

                    AG Skinke!

                    www.apopo.org - Räumkommando Riesenratte
                    "We train rats to save lives" "Adopt a rat!"

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                    • #11
                      Die Tierschutztransportverordnung enthält für wechselwarme Wirbeltiere keinerlei Vorschriften bezüglich der Dauer und Entfernung des Transport, es ist lediglich von geeigneten Behältnissen die Rede. Oder glaubt jemand, dass die ganzen Tschechen, Hollender, Engländer usw. in Hamm ihre "Ware" irgendwo "zwischenlagern"? Wenn irgendjemand versuchen würde, mir solche Vorschriften machen zu wollen, hätte er nichts mehr zu lachen. Gruß
                      Sven
                      Jeder Mensch hat eine Wirbelsäule, aber nicht jeder hat ein Rückgrat.

                      Bitte sehen Sie von privaten Anfragen zu Diskussionsthemen weitgehend ab und posten sie lieber im Forum bzw. bitte legen Sie es mir nicht als Arroganz oder Gleichgültigkeit aus, wenn ich sie nicht beantworte (n kann). Mir fehlt einfach die Zeit dazu.

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                      • #12
                        jetzt drehn´se völlig durch...

                        Neuster Stand:

                        AmtsVet beruft sich auf die Börsenverordnung. Auf die Frage, ob sie mir die bitte zukommen lassen würde, wurde ich unterbrochen, das könnten wir alles bei ihrem Besuch klären.

                        Mail vom Veranstalter:
                        "...damit darfst du nicht gewerbsmäßig auf börsen verkaufen.
                        geh zu deinem veterinär und lass es die nachtragen. ist normalerweise ohne probleme möglich.
                        wegen deinem 11er habe ich auch eine verwarnung von dresden bekommen. es MUß drinstehen das du auf börsen verkaufen darfst!!! "

                        Und am 23.6. gibts Besuch vom VetAmt, Amt für Naturschutz und Ordnungsamt Abteilung Sicherheit. Wollen die Transportbehälter, die Ausstellungsbehälter und evtl. das Transportfahrzeug sehen. Ich freu mich... Der größte Witz: ich solle eine Liste vorlegen mit Tieren, die ich anbieten möchte. (das selbe tat ich bei der Ladenabnahme mit dem Verweis, dass es der Stand vom 1.4. ist und sich die Liste ständig ändert. Mit dem Ergebnis, dass sie mir gestern vorgeworfen hat, ich verkaufe mittlerweile Tiere die nicht auf dieser Liste stehen...)

                        Weiterhin konnte mir keiner der Beteiligten eine gesetzliche Grundlage nennen, wo dies eindeutig geregelt ist. Als ich die handhabung in anderen Bundesländern ansprechen wollte, wurde ich rüde unterbrochen. Sie kann nichts dafür, dass sie hier in Sachsen die einzigen sind, die sich an die Gesetze halten, was dies betrifft.

                        Und nu?

                        Lieben Dank schonmal wieder.
                        Nancy

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                        • #13
                          Zitat von wohnzoo Beitrag anzeigen
                          Neuster Stand:

                          AmtsVet beruft sich auf die Börsenverordnung. Auf die Frage, ob sie mir die bitte zukommen lassen würde, wurde ich unterbrochen, das könnten wir alles bei ihrem Besuch klären.

                          Mail vom Veranstalter:
                          "...damit darfst du nicht gewerbsmäßig auf börsen verkaufen.
                          geh zu deinem veterinär und lass es die nachtragen. ist normalerweise ohne probleme möglich.
                          wegen deinem 11er habe ich auch eine verwarnung von dresden bekommen. es MUß drinstehen das du auf börsen verkaufen darfst!!! "

                          Und am 23.6. gibts Besuch vom VetAmt, Amt für Naturschutz und Ordnungsamt Abteilung Sicherheit. Wollen die Transportbehälter, die Ausstellungsbehälter und evtl. das Transportfahrzeug sehen. Ich freu mich... Der größte Witz: ich solle eine Liste vorlegen mit Tieren, die ich anbieten möchte. (das selbe tat ich bei der Ladenabnahme mit dem Verweis, dass es der Stand vom 1.4. ist und sich die Liste ständig ändert. Mit dem Ergebnis, dass sie mir gestern vorgeworfen hat, ich verkaufe mittlerweile Tiere die nicht auf dieser Liste stehen...)

                          Weiterhin konnte mir keiner der Beteiligten eine gesetzliche Grundlage nennen, wo dies eindeutig geregelt ist. Als ich die handhabung in anderen Bundesländern ansprechen wollte, wurde ich rüde unterbrochen. Sie kann nichts dafür, dass sie hier in Sachsen die einzigen sind, die sich an die Gesetze halten, was dies betrifft.

                          Und nu?

                          Lieben Dank schonmal wieder.
                          Nancy

                          Falls du nicht klein beigeben willst, fordere eine rekursfähige Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung an(so wäre das in der CH) und ist bei euch sicher ähnlich.

                          Der Börsenveranstalter zieht den Schwanz ein und macht es sich leicht.

                          Zur Liste:
                          Reptilien alle Arten/Unterarten
                          Amphibien alle Arten/Unterarten
                          Säugetiere alle Arten/Unterarten
                          usw., usw., ev. mit Angabe von Links zu den Detaillisten, gibt es soviel ich weiss im Netz.
                          Bestand schwankend gemäss Verfügbarkeit.

                          Ernst
                          Zuletzt geändert von Ernst; 04.06.2010, 13:46.

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                          • #14
                            Rechtsgültige Verfügung mit Rechtsbehelfsbelehrung anfordern und eine Dienstaufsichtsbeschwerde sowie Klage androhen, evtl. wenn es eilt eine einstweilige Verfügung beantragen. Für mich ist das reine Willkür. Die können auch nicht machen was sie wollen. Das Gesetz, an das die sich angeblich halten, will ich sehen. Ich würde ab sofort alles schriftlich machen, telefonieren etc. bringt da nichts. Gruß
                            Sven
                            Jeder Mensch hat eine Wirbelsäule, aber nicht jeder hat ein Rückgrat.

                            Bitte sehen Sie von privaten Anfragen zu Diskussionsthemen weitgehend ab und posten sie lieber im Forum bzw. bitte legen Sie es mir nicht als Arroganz oder Gleichgültigkeit aus, wenn ich sie nicht beantworte (n kann). Mir fehlt einfach die Zeit dazu.

                            Kommentar


                            • #15
                              Hallo ,
                              wie ging denn nun die Sache weiter ?
                              Grüße Frank

                              Kommentar

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