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Artenschutz / Bauvorhaben

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  • #16
    Naja, die UVP is nich wirklich das gleiche wie eine saP ( spezielle artenschutzrechtliche Prüfung).
    Und gerade die saP wäre hier angebracht.
    Eine UVP is oft nicht nötig und meist nicht so wichtig.
    Was aber in der saP steht, is bindend.
    Von der Natur begeistert ..

    [Ehemals Alan Grant]

    DGHT-AG Einsteiger- und Jugendarbeit

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    • #17
      Zitat von Matthias Jurczyk Beitrag anzeigen
      Naja, die UVP is nich wirklich das gleiche wie eine saP ( spezielle artenschutzrechtliche Prüfung).
      Und gerade die saP wäre hier angebracht.
      Eine UVP is oft nicht nötig und meist nicht so wichtig.
      Was aber in der saP steht, is bindend.
      Naja, sag das mal dem BUND das UVP nicht so wichtig sind. Gerade bei alten Industriegeländen und den entsprechenden Bebauungsplänen.

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      • #18
        Zitat von The Dude Beitrag anzeigen
        Zitat aus dem UVPG "Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf
        1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,"

        Das schließt artenschutzrelevante Arten mit ein, und damit auch die nach §44 besonders geschützen Arten. Angelehnt daran gibt es für Bebauungspläne die Umweltprüfung. Wenn man also dort bauen darf muss es einen Bebauungsplan geben und damit zumindest eine UP.
        Schließlich braucht es behördliche und ausserbehördliche Instanzen die festlegen welche Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden müssen, und dies wird auf Basis von UVP oder UP gemacht.
        Die Umweltprüfung in der Bauleitplanung hat wiederum nichts mit dem UVPG zu tun, sondern ist durch das BauGB geregelt. Dort werden aber die einzelnen Planungsinstrumente, wie LBP, saP, GOP, etc. nur zusammengefasst um die im BauGB aufgezählten Schutzgüter abzuhandeln.

        Gerade in Fällen wie hier, wo FFH-Anhang-IV-Arten nachweislich betroffen sind, ist eine saP erforderlich.

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        • #19
          Deswegen schrieb ich auch angelehnt, um deutlich zu machen das es nicht dasselbe ist. Ich mache im
          im Jahr zig Verträglichkeitsgutachten und vor allem für artenschutzrelevante Arten.
          Wenn dort ein Industriegelände zu Wohngebiet umfunktioniert wird hat es mit Sicherheit eine entsprechende Prüfung gegeben haben.

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          • #20
            Zitat von The Dude Beitrag anzeigen
            Deswegen schrieb ich auch angelehnt, um deutlich zu machen das es nicht dasselbe ist. Ich mache im
            im Jahr zig Verträglichkeitsgutachten und vor allem für artenschutzrelevante Arten.
            Wenn dort ein Industriegelände zu Wohngebiet umfunktioniert wird hat es mit Sicherheit eine entsprechende Prüfung gegeben haben.
            Die Frage ist, wann hier Baurecht geschaffen wurde. Wenn der Bebauungsplan vor 2008 und damit vor Inkrafttreten der kleinen Novelle des BNatSchG verabschiedet wurde, gab es noch gar keinen speziellen Artenschutz. Bis dahin wurde der Artenschutz im Rahmen der Eingriffsregelung abgehandelt und war damit Gegenstand der Abwägung.

            Daher sollte der Threadstarter bei der Behörde auf die Anwendung des speziellen Artenschutzes gem. §44 BNatschG pochen.

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            • #21
              Zitat von Lurchi 81 Beitrag anzeigen

              Daher sollte der Threadstarter bei der Behörde auf die Anwendung des speziellen Artenschutzes gem. §44 BNatschG pochen.
              Dagegen spricht generell vielleicht nichts, allerdings würde ich mich wie Eingangs schon geschrieben
              erstmal kundig machen. Ich denke das man so sehr viel mehr erreichen kann.

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              • #22
                Zitat von The Dude Beitrag anzeigen
                Dagegen spricht generell vielleicht nichts, allerdings würde ich mich wie Eingangs schon geschrieben
                erstmal kundig machen. Ich denke das man so sehr viel mehr erreichen kann.
                "generell vielleicht nichts"? Der spezielle Artenschutz ist hier das einschlägige Rechtsinstrument. Man sollte hinterfragen, ob dieser berücksichtigt wurde, wenn nicht liegt ein Planungsfehler vor und das Bauvorhaben ist nicht genehmigungsfähig.

                Wenn man hier Dinge durcheinander würfelt ist das wenig zielführend, bei einem Baubeginn Anfang Oktober sollte man auf den Punkt kommen.

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                • #23
                  Zitat von Lurchi 81 Beitrag anzeigen
                  "generell vielleicht nichts"? Der spezielle Artenschutz ist hier das einschlägige Rechtsinstrument. Man sollte hinterfragen, ob dieser berücksichtigt wurde, wenn nicht liegt ein Planungsfehler vor und das Bauvorhaben ist nicht genehmigungsfähig.
                  Zitat: "Durch ihn habe ich erfahren, dass der Bauantrag noch gar nicht unterzeichnet ist...". Jetzt also schon auf einen eventuellen Fehler zu pochen, der eventuell noch har nicht begangen wurde halte ich für falsch und sich kundig machen als den sinnvolleren ersten Schritt.
                  Auf einen Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz "zu pochen" ist zwar moralisch der richtige Schritt, bringt den Artenschutz aber viel zu oft nicht weiter. Es gibt genug Bauherren dir kein Problem damit haben einen nicht genehmigten Bau hinzusetzen und ihn mit Strafzahlungen nachträglich genehmigen zu lassen, weil diese Strafzahlungen deutlich günstiger sind als die Verluste die ein Bauherr mit langwierigen Diskussionen mit "auf etwas pochenden" Naturschützern erleidet. In einem solchen Fall ist niemandem und am wenigsten den Zauneidechsen geholfen.
                  Sich Kompromißbereit zeigen ist der wesentlich sinnvollere Weg. Da es sich um ein Vorkommen im Stadtkern handelt ist es sehr gut möglich, dass es sich um eine lokal isolierte Population handelt. In dem Fall wäre das Absammeln und einbinden der Tiere in ein Populationsnetzwerk das sinnvollste. Das kostet aber deutlich mehr Geld als die Strafzahlungen, und vor allem zieht es kontinuierliche Kosten nach sich. In einem solchen Fall hilft kundig sein, kompromißbereit sein sehr viel mehr als auf etwas zu pochen.

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                  • #24
                    Zitat von The Dude Beitrag anzeigen
                    Zitat: "Durch ihn habe ich erfahren, dass der Bauantrag noch gar nicht unterzeichnet ist...".
                    Super! Dann ist ja noch Zeit für die Erstellung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, in der genau das:

                    Zitat von The Dude Beitrag anzeigen
                    In dem Fall wäre das Absammeln und einbinden der Tiere in ein Populationsnetzwerk das sinnvollste.
                    verbindlich geregelt würde.

                    Übrigens bräuchte der Eingreifer im Falle eines nach der Genehmigungserteilung auftauchenden Planungsfehlers gar keine Strafe zu zahlen, da die Verantwortung dann bereits bei der genehmigenden Behörde liegt. Und da der spezielle Artenschutz von der Eingriffsregelung entkoppelt ist, und funktioneller Ausgleich geschaffen werden muss, können auch alternativ zu Maßnahmen (Ersatzlebensraum, Umsiedlung) keine Ausgleichszahlungen getroffen werden.

                    Also nochmal: Hinterfragen, ob der spezielle Artenschutz gem. § 44 BNatSchG berücksichtigt wurde und, wenn nicht, nachfordern!

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                    • #25
                      Zitat von Lurchi 81 Beitrag anzeigen
                      Also nochmal: Hinterfragen, ob der spezielle Artenschutz gem. § 44 BNatSchG berücksichtigt wurde und, wenn nicht, nachfordern!
                      Sag ich doch, erstmal kundig machen, dann weiß man auch ob das Bundesnaturschutzgesetzt berücksichtigt wurde.

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