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Lacerta agilis ?

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  • Lacerta agilis ?

    ich denke es handelt sich um ein Jungtier von Lacerta agilis, ich wollte nur gerne mal wissen, ob ich mich irre?

    Hier mal ein Bild:
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  • #2
    Hi,
    ja, du irrst dich. Das ist ein Teichmolch in Landtracht.
    Viele Grüße,
    Matthias
    Von der Natur begeistert ..

    [Ehemals Alan Grant]

    DGHT-AG Einsteiger- und Jugendarbeit

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    • #3
      Im Ernst?

      So einer: Lissotriton vulgaris ?
      Also meine Freundin hat den bei sich im Gewächshaus gefangen und hat den nun im Terrarium. Ich versuche sie nun zu überreden, das Tierchen wieder frei zu lassen.
      Ich halte nicht so viel davon alles aus der Natur wegzufangen im Garten und ins Terrarium zu stecken, wenn man nichtmal weiss, was es für ein Tier ist und welche Ansprüche es hat, zumal bisher gar keine Erfahrung mit sowas hat.

      Aber sie wohnt direkt am Tegeler Fliess, da würde das schon passen....aber dann ist der doch sicher auf Wanderschaft? Der stirbt doch betsimmt, wenn sie ihn nicht wieder freilässt ?
      Zuletzt geändert von PeLa; 10.06.2013, 19:48.

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      • #4
        Moin und dann ist es auch noch ein Verstoss gegen die BArtSchV.

        http://www.gesetze-im-internet.de/ba...025810005.html

        Zitat:Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 3 Nummer 27 Buchstabe b des Bundesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 ein Tier anbietet, zur Abgabe vorrätig hält, feilhält, an andere abgibt oder züchtet.
        (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 3 Nummer 27 Buchstabe c des Bundesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
        1.
        entgegen § 4 Abs. 1 in der dort bezeichneten Weise einem Tier nachstellt, es anlockt, fängt oder tötet. Zitat Ende.
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        • #5
          Zitat von tirbse Beitrag anzeigen
          Moin und dann ist es auch noch ein Verstoss gegen die BArtSchV.

          http://www.gesetze-im-internet.de/ba...025810005.html

          Zitat:Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 3 Nummer 27 Buchstabe b des Bundesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 ein Tier anbietet, zur Abgabe vorrätig hält, feilhält, an andere abgibt oder züchtet.
          (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 3 Nummer 27 Buchstabe c des Bundesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
          1.
          entgegen § 4 Abs. 1 in der dort bezeichneten Weise einem Tier nachstellt, es anlockt, fängt oder tötet. Zitat Ende.
          Wenn der Link nicht gewünscht ist Bitte ich einen Moderator diesen zu löschen .
          ja, habe ich schon im Internet ebend recherchiert. gerade mit ihr gesprochen und ihr das alles klar gemacht und nun lässt sie ihn GsD wiedre frei im Fliess

          Das ist sicher die beste Lösung für das Tierchen und auch für sie wegen dem Bundesartenschutz ooh:

          Danke Euch

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