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alle Chamäleons unter Artenschutz?

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  • alle Chamäleons unter Artenschutz?

    Hallo!

    Ist ja hier eigentlich nicht mein Gebiet, aber ich habe mal eine Frage.

    Bin in einem anderen Forum gerade darauf aufmerksam geworden:

    Ein User will sich ein Chamäleon zulegen. ("sternfeldi Rudis" steht da in Klammern, keine Ahnung ob das korrekt ist)

    Ein anderer User fragt, ob alle Chamäleons unter Artenschutz stehen und ob man einen Herkunftsnachweis braucht, was bestätigt wurde.

    Das verwirrt mich ein wenig, höre ich zum ersten Mal.

    Stimmt das? Wollte ja gerne mit "nein" antworten, aber schon mit Begründung. Und wenn der User Recht hat, hätte ich wieder was dazu gelernt.

    Hoffe, das ist nun nicht zu verworren,

    LG und Danke für eure Hilfe! Leela

  • #2
    Hallo,

    weil sich sonst noch keiner gemeldet hat:
    Man hat bei allen Chamäleonarten eine Nachweispflicht, d.h. man muss sie dem entsprechenden Amt in Form eines Nachweispapieres melden. Unter Artenschutz stehen die meisten Arten jedoch nicht, sonst würden sie ja nicht als Wildfänge in den Handel kommen. Arten aus Europa (Chamaeleo chamaeleon und Chamaeleo africanus), sowie die Bradypodion-Arten aus Südafrika, Arten aus Namibia und aus Madagaskar (Calumma ssp., wie ist's momentan bei Furcifer ssp.?) sind geschützt und es besteht ein Ausfuhrverbot. ´Die meisten Chamäleons kommen zur Zeit aus Ostafrika (Tansania), auch C. sternfeldi, das hier immer als C. rudis angeboten wird. Auf Wildfänge sollte man, wenn möglich verzichten, vor allem weil viele Arten gerade wie C. sternfeldi (Mt. Meru, Mt. Kilimandscharo)nur sehr lokal vorkommen.

    Grüße Thomas
    www.terragraphie.de

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    • #3
      Hallo Thomas, Danke für die Antwort.

      Wieder was dazugelernt.

      LG Leela

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      • #4
        Unter Artenschutz stehen die meisten Arten jedoch nicht, sonst würden sie ja nicht als Wildfänge in den Handel kommen
        Das ist etwas unglücklich ausgedrückt:

        Der Artenschutz nach EG Verordnung 338/97 unterteilt die Tierarten in 4 unterschiedliche Schutzstati, in Anhang A bis D gegliedert. Je gefährdeter die Art ist, umso strenger sind die Schutzmaßnahmen.

        Viele Chamäleons sind in Anhang B gelistet, einige wenige unter Anhang A.

        Anhang A betrifft „streng geschützte“, vom Aussterben bedrohte Arten. Der Handel als auch der Besitz dieser Arten ist grundsätzlich verboten. (Abgesehen von Ausnahmen) Hervon betroffen sind Chamaeleo chamaeleon (europ. Chamäleon) und das Brookesia perarmata (Panzerchamäleon)

        Anhang B betrifft „besonders geschützte“ Tierarten. Hierunter fallen die meisten Chamäleonarten. Handel (innerhalb der EU) und Besitz dieser Arten ist erlaubt.
        Auch von Wildfängen (sofern nicht anderweitig geregelt)

        Kommentar


        • #5
          Zitat von MrCus Beitrag anzeigen
          Das ist etwas unglücklich ausgedrückt:

          Der Artenschutz nach EG Verordnung 338/97 unterteilt die Tierarten in 4 unterschiedliche Schutzstati, in Anhang A bis D gegliedert. Je gefährdeter die Art ist, umso strenger sind die Schutzmaßnahmen.

          Viele Chamäleons sind in Anhang B gelistet, einige wenige unter Anhang A.

          Anhang A betrifft „streng geschützte“, vom Aussterben bedrohte Arten. Der Handel als auch der Besitz dieser Arten ist grundsätzlich verboten. (Abgesehen von Ausnahmen) Hervon betroffen sind Chamaeleo chamaeleon (europ. Chamäleon) und das Brookesia perarmata (Panzerchamäleon)

          Anhang B betrifft „besonders geschützte“ Tierarten. Hierunter fallen die meisten Chamäleonarten. Handel (innerhalb der EU) und Besitz dieser Arten ist erlaubt.
          Auch von Wildfängen (sofern nicht anderweitig geregelt)

          Hallo!

          Aber es ist doch prinzipiell so, dass Staaten ein Ausfuhrverbot entweder für alle Tiere oder eben für spezielle Familien aussprechen. Dies hat dann aber nicht sehr viel mit der Gefährdung der Arten in der Wildbahn zu tun. Wie werden denn z.B. die südafrikanischen Bradypodion-Arten nach Anhang eingeordnet? Da ist doch die Regelung der Länder der der Anhänge übergeordnet.

          Grüße Thomas
          www.terragraphie.de

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          • #6
            Klick, klack!
            curiosity killed the cat

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            • #7
              Abend!

              Ja, der Link bestätigt das Gesagte. Dort wird z.B. Bradypodion pumilum unter Anhang B aufgeführt, als haltbar, aber meldepflichtig. Das ist ja aber prinzipiell hinfällig, wenn die Tiere eigentlich garnicht ausgeführt werden dürften...

              Grüße Thomas
              www.terragraphie.de

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              • #8
                naja, du hast gesagt, sie stünden nicht unter Artenschutz, was nicht richtig ist.
                Und dass sie, würden sie unter Artenschutz stehen, nicht eingeführt werden dürften, was auch ncith ganz richtig ist.

                Die Tiere sind geschützt, aber jeweils entweder Anhang A, B oder D.. was unterschiedliche Auswirkungen auf die EInfuhr und Haltungsgenehmigung hat.

                Die Export/Importverbote einiger Länder sind ne andre Geschichte...
                Denn diese Verbote können sich kurzfristig ändern, denn wenn z.B. B. pumilum wieder eingeführt werden darf, bleibt es automatisch weiterhin meldepflichtig. (und der Schutzstatus B ändert sich ebenfalls nicht automatisch!)
                Welche Ein und Ausfuhrgenehmigungen irgendwelche Länder erlassen ist deren Sache.
                Welche Arten aber unter das Washingtoner Artenschutz Abkommen fallen, das entscheiden NICHT die Länder.
                Theorethisch können die Länder auch die Einfuhr von Kühen verbieten, was nicht automatisch bedeutet, dass sie unter Artenschutz stehen...



                Stell dir vor eine Stadt erlässt ein Fahrverbot für LKWs in der Innenstadt.
                Zusätzlich verlierst du wegen Trunkenheit am Steuer deine Fahrerlaubnis für deinen LKW.

                Der effekt ist der selbe: du darfst in dieser Stadt mit deinem LKW nichtmehr fahren. Trotzdem gelten weiterhin beide Dinge, keines davon ist hinfällig.
                Andersherum heisst es nicht automatisch, wenn die Stadt das Fahrverbot für LKWs aufhebt, dass du wieder fahren darfst, denn deinen Führerschein kriegst du dadurch nicht automatisch wieder.

                ...der Vergleich hinkt, aber zeigt doch, was ich sagen möchte

                Die Antwort auf Leelas Frage ob die angesprochenen CHamäleon-Arten unter Artenschutz stehen, muss also lauten "ja"
                Zuletzt geändert von MrCus; 07.12.2007, 13:20.

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                • #9
                  Zitat von MrCus Beitrag anzeigen
                  naja, du hast gesagt, sie stünden nicht unter Artenschutz, was nicht richtig ist.
                  Und dass sie, würden sie unter Artenschutz stehen, nicht eingeführt werden dürften, was auch ncith ganz richtig ist.

                  Die Tiere sind geschützt, aber jeweils entweder Anhang A, B oder D.. was unterschiedliche Auswirkungen auf die EInfuhr und Haltungsgenehmigung hat.

                  Die Export/Importverbote einiger Länder sind ne andre Geschichte...
                  Denn diese Verbote können sich kurzfristig ändern, denn wenn z.B. B. pumilum wieder eingeführt werden darf, bleibt es automatisch weiterhin meldepflichtig. (und der Schutzstatus B ändert sich ebenfalls nicht automatisch!)
                  Welche Ein und Ausfuhrgenehmigungen irgendwelche Länder erlassen ist deren Sache.
                  Welche Arten aber unter das Washingtoner Artenschutz Abkommen fallen, das entscheiden NICHT die Länder.
                  Theorethisch können die Länder auch die Einfuhr von Kühen verbieten, was nicht automatisch bedeutet, dass sie unter Artenschutz stehen...



                  Stell dir vor eine Stadt erlässt ein Fahrverbot für LKWs in der Innenstadt.
                  Zusätzlich verlierst du wegen Trunkenheit am Steuer deine Fahrerlaubnis für deinen LKW.

                  Der effekt ist der selbe: du darfst in dieser Stadt mit deinem LKW nichtmehr fahren. Trotzdem gelten weiterhin beide Dinge, keines davon ist hinfällig.
                  Andersherum heisst es nicht automatisch, wenn die Stadt das Fahrverbot für LKWs aufhebt, dass du wieder fahren darfst, denn deinen Führerschein kriegst du dadurch nicht automatisch wieder.

                  ...der Vergleich hinkt, aber zeigt doch, was ich sagen möchte

                  Die Antwort auf Leelas Frage ob die angesprochenen CHamäleon-Arten unter Artenschutz stehen, muss also lauten "ja"
                  Nun, gut, theoretisch mag das ja richtig sein. Ich verstehe eben unter Artenschutz etwas anderes, als dass die Tiere in der Wildnis gefangen werden und exportiert werden dürfen, da kann man sich die Anmeldung in Deutschland dann auch sparen...

                  Grüße Thomas
                  www.terragraphie.de

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                  • #10
                    seh ich ein wenig anders, auch wenn die Vorschriften bisweilen etwas lasch gehandhabt werden, oder leicht zu umgehen sind..
                    Und dein Veterinär dürfte sich von deiner Ansicht auch nicht überzeugen lassen, wenn er erstmal vor der Tür stünde und unangemeldete Tiere fände... Denn letztendlich ist es nicht nur "theoretisch richtig", sondern praktisch geltendes Recht...

                    ..aber es war ja auch nicht gefragt, wie jeder von uns Artenschutz interpretiert, sondern was Sache ist.

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