Hallo,
das stimmt so nicht. Das gilt nur für einen freiwilligen Umtausch auf Kulanzbasis, wenn die Ware einwandfrei ist und nur nicht gefällt. Bei einer berechtigten Reklamation innerhalb der Gewährleistungsfrist kann man sich direkt an den Hersteller wenden, aber der Händler, bei dem ein Gerät erworben wurde, kann grundsätzlich als Ansprechpartner gewählt werden und ist verpflichtet, sich der Reklamation anzunehmen. Dabei ist ein Kassenzettel nicht mal notwendig, es reicht irgendein Schriftstück, mit dem der Käufer seine Ansprüche geltend machen kann, z.B. Kontoauszug, Kreditkartenbeleg oder irgendwas sonst, es muss nur das Kaufdatum (wg. Frist) erkennbar sein. Ist der ursprüngliche Händler nicht mehr greifbar (Umzug, Kauf auf Börse etc) kann jeder andere Händler, der das Gerät führt, in die Pflicht genommen werden. Gruß
Sven
das stimmt so nicht. Das gilt nur für einen freiwilligen Umtausch auf Kulanzbasis, wenn die Ware einwandfrei ist und nur nicht gefällt. Bei einer berechtigten Reklamation innerhalb der Gewährleistungsfrist kann man sich direkt an den Hersteller wenden, aber der Händler, bei dem ein Gerät erworben wurde, kann grundsätzlich als Ansprechpartner gewählt werden und ist verpflichtet, sich der Reklamation anzunehmen. Dabei ist ein Kassenzettel nicht mal notwendig, es reicht irgendein Schriftstück, mit dem der Käufer seine Ansprüche geltend machen kann, z.B. Kontoauszug, Kreditkartenbeleg oder irgendwas sonst, es muss nur das Kaufdatum (wg. Frist) erkennbar sein. Ist der ursprüngliche Händler nicht mehr greifbar (Umzug, Kauf auf Börse etc) kann jeder andere Händler, der das Gerät führt, in die Pflicht genommen werden. Gruß
Sven
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